nutzen und ist in ihrer Verfügung über das Grundstück auch nicht eingeschränkt. Eine eigentliche, das Grundstück treffende Eigentumsbeschränkung stellt damit die in Frage stehende Anordnung der Gemeinde xx nicht dar. Da der Anordnung somit der Charakter einer Eigentumsbeschränkung abgeht, kann sie nicht gestützt auf § 163 BauG angemerkt werden. Daran ändert auch nichts, dass die Anordnung in der Baubewilligung unter der Rubrik "Bedingungen und Auflagen" untergebracht wurde. Auch in einem solchen Fall muss sich der anzumerkende Tatbestand stets als Eigentumsbeschränkung im eigentlichen Sinn erweisen, was aber – wie gesehen – vorliegend nicht der Fall war.