962 ZGB). Im vorliegenden Fall lautet die im Grundbuch anzumerkende Anordnung wie folgt: "Ist in einem späteren Zeitpunkt die Einleitung des Regenwassers an eine noch zu erstellende Meteorwasserleitung erforderlich, verpflichtet sich die Grundeigentümerin, die anfallenden Grund- 2005 Grundbuchrecht 613