hervor, dass der anzumerkende Tatbestand den Charakter einer Eigentumsbeschränkung haben muss, das heisst, der Grundeigentümer kann seine Herrschaftsmacht über das Grundstück in einer bestimmten Weise nicht mehr oder nurmehr beschränkt ausüben. Aus den in der Klammer bei § 163 Abs. 1 Bst. a aufgeführten Beispielen geht der erforderliche eigentumsbeschränkende Charakter der Anordnung deutlich hervor (Verfügungsbeschränkungen, Zweckentfremdungsverbote, Abparzellierungsverbote, Aufteilungsverbote). Auch Jürg Schmid hält im Basler Kommentar ZGB zu Art.