5. Anmerkungen im Grundbuch bedürfen – wie oben bereits erwähnt – einer gesetzlichen Grundlage. § 163 BauG, auf den sich die Beschwerdeführerin vorliegend beruft, sieht grundsätzlich vor, dass Eigentumsbeschränkungen, die von einer Gemeinde im Einzelfall gestützt auf Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht verfügt werden, auf Begehren im Grundbuch angemerkt werden können. Die anmerkungsfähigen Eigentumsbeschränkungen sind im § 163 Abs. 1 Bst. a BauG grundsätzlich nicht abschliessend aufgezählt (Ernst Kistler/ René Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Brugg 2002, N. 2 und 8 zu § 163). Immerhin geht aus dem Randtitel zu § 163 BauG ("Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen") aber