anbegehrte Anmerkung nicht beigezogen werden kann. Die übrigen Voraussetzungen für die Vornahme der Anmerkung (entsprechender Antrag der verfügenden Behörde an das Grundbuchamt; rechtskräftige, die Anmerkung vorsehende Verfügung; Anmerkung beim Grundstück des von der Verfügung betroffenen Grundeigentümers) werden vom Grundbuchamt nicht bestritten. 5. Anmerkungen im Grundbuch bedürfen – wie oben bereits erwähnt – einer gesetzlichen Grundlage.