{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-10-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2005-127_2005-10-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3723", "Checksum": "979e386bd7f83a16bb580ce1d33afefe"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_127"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 17.10.2005 AGVE_2005_127"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 962 ZGB; § 163 Bau G\nAnmerkungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Gestützt auf § 163 BauG können nur solche Anordnungen in Baubewilligungen im Grundbuch angemerkt werden, die den Charakter einer Eigentumsbeschränkung haben. Reine Verpflichtungen zu einer Leistung lassen sich gestützt auf § 163 BauG im Grundbuch nicht anmerken."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:09", "Checksum": "dab2a7e1ec2c7d8ce856a21ea7e6ed98", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 17.10.2005 AGVE_2005_127\nRegeste:\nArt. 962 ZGB; § 163 Bau G\nAnmerkungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Gestützt auf § 163 BauG können nur solche Anordnungen in Baubewilligungen im Grundbuch angemerkt werden, die den Charakter einer Eigentumsbeschränkung haben. Reine Verpflichtungen zu einer Leistung lassen sich gestützt auf § 163 BauG im Grundbuch nicht anmerken.\n\n2005 Grundbuchrecht 611\n\nVIII. Grundbuchrecht\n\n127 Art. 962 ZGB; § 163 Bau G\nAnmerkungen von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im\nGrundbuch bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Gestützt auf § 163\nBauG können nur solche Anordnungen in Baubewilligungen im Grundbuch angemerkt werden, die den Charakter einer Eigentumsbeschränkung haben. Reine Verpflichtungen zu einer Leistung lassen sich gestützt\nauf § 163 BauG im Grundbuch nicht anmerken.\n\nAus dem Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres, Justizabteilung, Sektion Grundbuch und Notariat, vom 17. Oktober 2005, i.S. Einwohnergemeinde xx gegen die Teilabweisungsverfügung des Grundbuchamtes\nxx vom 21. Oktober 2004\n\nAus den Erwägungen\n\n4. Die Einwohnergemeinde xx (im Nachfolgenden auch \"Beschwerdeführerin\") beruft sich darauf, dass die im Grundbuch anzumerkende Verpflichtung gestützt auf die Baugesetzgebung angeordnet wurde und unter den Bedingungen und Auflagen in die Baubewilligung aufgenommen wurde. Gemäss § 163 BauG könnten Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf Raumplanungs-, Umwelt-\nschutz- und Baurecht verfügt werden, auf Begehren des Gemeinderates im Grundbuch angemerkt werden. Das Grundbuchamt xx\ndemgegenüber ist der Auffassung, ungeachtet der Unterbringung der\nVerpflichtung unter den Bedingungen und Auflagen in der Baubewilligung könnten nur solche Tatbestände angemerkt werden, die den\nCharakter einer Eigentumsbeschränkung hätten. Die in Frage stehende Anmerkung sei jedoch keine Eigentumsbeschränkung, sondern\neine Verpflichtung. Sinngemäss geht somit das Grundbuchamt davon\naus, dass vorliegend § 163 BauG als gesetzliche Grundlage für die\n612 Verwaltungsbehörden 2005\n\nanbegehrte Anmerkung nicht beigezogen werden kann. Die übrigen\nVoraussetzungen für die Vornahme der Anmerkung (entsprechender\nAntrag der verfügenden Behörde an das Grundbuchamt; rechtskräftige, die Anmerkung vorsehende Verfügung; Anmerkung beim\nGrundstück des von der Verfügung betroffenen Grundeigentümers)\nwerden vom Grundbuchamt nicht bestritten.\n5. Anmerkungen im Grundbuch bedürfen – wie oben bereits erwähnt – einer gesetzlichen Grundlage. § 163 BauG, auf den sich die\nBeschwerdeführerin vorliegend beruft, sieht grundsätzlich vor, dass\nEigentumsbeschränkungen, die von einer Gemeinde im Einzelfall gestützt auf Raumplanungs-, Umwelt- und Baurecht verfügt werden,\nauf Begehren im Grundbuch angemerkt werden können. Die anmerkungsfähigen Eigentumsbeschränkungen sind im § 163 Abs. 1 Bst. a\nBauG grundsätzlich nicht abschliessend aufgezählt (Ernst Kistler/\nRené Müller, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Brugg\n2002, N. 2 und 8 zu § 163). Immerhin geht aus dem Randtitel zu\n§ 163 BauG (\"Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen\") aber\nhervor, dass der anzumerkende Tatbestand den Charakter einer Eigentumsbeschränkung haben muss, das heisst, der Grundeigentümer\nkann seine Herrschaftsmacht über das Grundstück in einer bestimmten Weise nicht mehr oder nurmehr beschränkt ausüben. Aus den in\nder Klammer bei § 163 Abs. 1 Bst. a aufgeführten Beispielen geht\nder erforderliche eigentumsbeschränkende Charakter der Anordnung\ndeutlich hervor (Verfügungsbeschränkungen, Zweckentfremdungsverbote, Abparzellierungsverbote, Aufteilungsverbote). Auch Jürg\nSchmid hält im Basler Kommentar ZGB zu Art. 962 ZGB wörtlich\nfest: \"Anmerkungsfähig sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen, die das Grundeigentum betreffen, soweit sie die Nutzung des Bodens oder die Verfügung über das Eigentum beschränken\" (Jürg Schmid, Basler Kommentar ZGB II, 2. Auflage,\nBasel 2002, N. 7 zu Art. 962 ZGB).\nIm vorliegenden Fall lautet die im Grundbuch anzumerkende\nAnordnung wie folgt:\n\"Ist in einem späteren Zeitpunkt die Einleitung des Regenwassers an eine noch zu erstellende Meteorwasserleitung erforderlich,\nverpflichtet sich die Grundeigentümerin, die anfallenden Grund-\n2005 Grundbuchrecht 613\n\n"}