Dabei ist insbesondere auf die Grösse des Stimmenunterschiedes, die Schwere des konstatierten Fehlers und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung abzustellen. Kann die Möglichkeit, dass die Beschlussfassung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, als derart gering eingestuft werden, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht kommt, so wird von einer Kassation abgesehen (AGVE 1992, S. 499). In Würdigung aller Umstände erscheint ein anderer Ausgang der Abstimmung über das Kreditbegehren für den Neubau der Turnhalle Dorf als ausgeschlossen. Einerseits kann die Beeinflussung als nicht allzu gross eingestuft werden.