Demzufolge bleibt festzustellen, dass die Gemeindebehörden im vorliegenden Falle über das zulässige Mass hinaus in den Abstimmungskampf eingegriffen haben. 3. Zu prüfen bleibt, welche Folgen der unzulässigen Einflussnahme zu geben sind. Nachdem sich die Auswirkungen nicht ziffernmässig ermitteln lassen, muss aufgrund der Umstände ein Einfluss auf das Abstimmungsergebnis im Bereich des Möglichen liegen. Dabei ist insbesondere auf die Grösse des Stimmenunterschiedes, die Schwere des konstatierten Fehlers und dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten Abstimmung abzustellen.