Es ist nicht ersichtlich und wird vom Gemeinderat auch nicht vorgebracht, dass diese Aktivitäten der Schulpflege und des Schulleiters notwendig gewesen wären, um krassen Verzerrungen und Verfälschungen in der gegnerischen Abstimmungspropaganda entgegenzutreten oder grobe Fehler richtig zu stellen. Damit widerspricht dieses Vorgehen der heute geltenden Praxis. Demzufolge bleibt festzustellen, dass die Gemeindebehörden im vorliegenden Falle über das zulässige Mass hinaus in den Abstimmungskampf eingegriffen haben. 3. Zu prüfen bleibt, welche Folgen der unzulässigen Einflussnahme zu geben sind.