Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat die gesetzlich vorgesehenen Abstimmungserläuterungen abgegeben. Daneben liess auch die Schulpflege ein Schreiben über die Schülerinnen und Schüler verteilen und den Inhalt zusätzlich noch in der regionalen Presse publizieren. Damit hat die Schulpflege unzulässigerweise in den Abstimmungskampf eingegriffen. Der Gemeinderat verkennt hier die Tragweite der erlaubten Aktivitäten von Gemeindebehörden. Die In- 2005 Gemeinderecht 609