AGVE] 1996, S. 469 ff.). Ausnahmsweise lassen aber Lehre und Rechtsprechung eine zusätzliche Information der Stimmberechtigten in den Fällen zu, in denen triftige Gründe eine amtliche Intervention erfordern (vgl. Werner Stauffacher, Die Stellung der Behörden im Wahl- und Abstimmungskampf, in: ZBl 68/1967, S. 361 ff.). Solche Gründe liegen etwa dann vor, wenn die Behörde krassen Verzerrungen und Verfälschungen in der gegnerischen Abstimmungspropaganda entgegenzutreten oder grobe Fehler richtig zu stellen hat (BGE 112 Ia 337). c.) Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat die gesetzlich vorgesehenen Abstimmungserläuterungen abgegeben.