b.) In ihrer bisherigen Praxis hat die Beschwerdeinstanz es als unzulässig erachtet, dass eine Behörde neben dem erläuternden Bericht noch mit anderen Mitteln in den Abstimmungskampf eingreifen darf (Entscheid vom 4. September 1991 i.S. J. K. gegen Einwohnergemeinde A.; Entscheid vom 4. Juni 1997 i.S. U. S. gegen Gemeinderat S.; Entscheid Referendumskomitee O. gegen Gemeinderat O. in Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1996, S. 469 ff.).