Eine solche Beeinflussung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde, welche zu einer Sachabstimmung amtliche Erläuterungen verfasst, ihre Pflicht zur objektiven Information verletzt sowie über den Zweck und Tragweite der Vorlage falsch orientiert. Eine unerlaubte Beeinflussung der Stimmberechtigten kann ferner vorliegen, wenn die Behörde in unzulässiger Weise in den Abstimmungskampf eingreift und entweder positive, zur Sicherung der Freiheit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger aufgestellte Vorschriften missachtet oder sich sonst wie verwerflicher Mittel bedient (BGE 112 Ia 335). b.)