lichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung soll treffen können. Die Freiheit der Willensbildung schliesst grundsätzlich jede direkte Einflussnahme der Behörden aus, welche geeignet wäre, die freie Willensbildung der Stimmbürgerschaft im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen zu verfälschen. Eine solche Beeinflussung liegt etwa dann vor, wenn die Behörde, welche zu einer Sachabstimmung amtliche Erläuterungen verfasst, ihre Pflicht zur objektiven Information verletzt sowie über den Zweck und Tragweite der Vorlage falsch orientiert.