2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Informationsaktivitäten von Gemeindebehörden im Hinblick auf ein an der Gemeindeversammlung traktandiertes Geschäft. Insbesondere werden die von der Schulpflege und der Schulleitung eingesetzten Mittel, wie etwa die über die Schüler verteilten Schreiben an die Eltern und das E-Mail vom Schulleiter an das Lehrerkollegium, als unerlaubte Einflussnahme der Behörden in einem Abstimmungskampf bezeichnet.