2005 Gemeinderecht 607 lungsteilnehmenden nur Nebensache waren. Den Videoaufnahmen kann somit in Bezug auf die Versammlungsteilnehmenden keine datenschutzrechtliche Relevanz beigemessen werden. Ebenso wenig kann die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung nachvollzogen werden. Andernfalls steht dem Beschwerdeführer der Weg der Zivilgerichtsbarkeit gemäss Art. 28 ff. ZGB offen. 126 Gemeindeversammlung; die Informationstätigkeit der Gemeindebehörden hat sich im Vorfeld einer Gemeindeversammlung grundsätzlich auf die gesetzlich vorgesehenen Abstimmungserläuterungen des Gemeinderates zu beschränken.