{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-11-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2005-126_2005-11-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3722", "Checksum": "ce91dcc27934da75655eb06525f54454"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_126"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 29.11.2005 AGVE_2005_126"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung; die Informationstätigkeit der Gemeindebehörden hat sich im Vorfeld einer Gemeindeversammlung grundsätzlich auf die gesetzlich vorgesehenen Abstimmungserläuterungen des Gemeinderates zu beschränken."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:04", "Checksum": "5b0ed2c7c1975d05bd4583d109e72b2b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 29.11.2005 AGVE_2005_126\nRegeste:\nGemeindeversammlung; die Informationstätigkeit der Gemeindebehörden hat sich im Vorfeld einer Gemeindeversammlung grundsätzlich auf die gesetzlich vorgesehenen Abstimmungserläuterungen des Gemeinderates zu beschränken.\n\n2005 Gemeinderecht 607\n\nlungsteilnehmenden nur Nebensache waren. Den Videoaufnahmen\nkann somit in Bezug auf die Versammlungsteilnehmenden keine datenschutzrechtliche Relevanz beigemessen werden. Ebenso wenig\nkann die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung nachvollzogen\nwerden. Andernfalls steht dem Beschwerdeführer der Weg der Zivilgerichtsbarkeit gemäss Art. 28 ff. ZGB offen.\n\n126 Gemeindeversammlung; die Informationstätigkeit der Gemeindebehörden hat sich im Vorfeld einer Gemeindeversammlung grundsätzlich auf\ndie gesetzlich vorgesehenen Abstimmungserläuterungen des Gemeinderates zu beschränken.\n\nEntscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 29. November 2005 in Sachen X. gegen den Gemeinderat Y.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Informationsaktivitäten von Gemeindebehörden im Hinblick auf ein an der Gemeindeversammlung traktandiertes Geschäft. Insbesondere werden die von der\nSchulpflege und der Schulleitung eingesetzten Mittel, wie etwa die\nüber die Schüler verteilten Schreiben an die Eltern und das E-Mail\nvom Schulleiter an das Lehrerkollegium, als unerlaubte Einflussnahme der Behörden in einem Abstimmungskampf bezeichnet. Der\nGemeinderat hingegen erachtet diese als zulässige Informationsmittel\n(bezüglich des Schreibens und der Pressemitteilung) oder als schulinterne Angelegenheit (E-Mail) und räumt Schulpflege wie auch Schulleitung das Recht ein, sich zum Projekt zu äussern und dieses gegen\naussen zu vertreten.\na.) Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete politische Stimmrecht gibt jeder Bürgerin und jedem Bürger einen Anspruch darauf, dass kein Abstimmungsresultat anerkannt wird, das\nnicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und\nunverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 114 Ia 43). Daraus folgt,\ndass jeder Stimmbürger seine Entscheidung gestützt auf einen mög-\n608 Verwaltungsbehörden 2005\n\nlichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung soll treffen können. Die Freiheit der Willensbildung schliesst grundsätzlich\njede direkte Einflussnahme der Behörden aus, welche geeignet wäre,\ndie freie Willensbildung der Stimmbürgerschaft im Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen zu verfälschen. Eine solche Beeinflussung\nliegt etwa dann vor, wenn die Behörde, welche zu einer Sachabstimmung amtliche Erläuterungen verfasst, ihre Pflicht zur objektiven Information verletzt sowie über den Zweck und Tragweite der Vorlage\nfalsch orientiert. Eine unerlaubte Beeinflussung der Stimmberechtigten kann ferner vorliegen, wenn die Behörde in unzulässiger Weise in\nden Abstimmungskampf eingreift und entweder positive, zur Sicherung der Freiheit der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger aufgestellte Vorschriften missachtet oder sich sonst wie verwerflicher Mittel bedient (BGE 112 Ia 335).\nb.) In ihrer bisherigen Praxis hat die Beschwerdeinstanz es als\nunzulässig erachtet, dass eine Behörde neben dem erläuternden Bericht noch mit anderen Mitteln in den Abstimmungskampf eingreifen\ndarf (Entscheid vom 4. September 1991 i.S. J. K. gegen Einwohnergemeinde A.; Entscheid vom 4. Juni 1997 i.S. U. S. gegen Gemeinderat S.; Entscheid Referendumskomitee O. gegen Gemeinderat O.\nin Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 1996,\nS. 469 ff.). Ausnahmsweise lassen aber Lehre und Rechtsprechung\neine zusätzliche Information der Stimmberechtigten in den Fällen zu,\nin denen triftige Gründe eine amtliche Intervention erfordern (vgl.\nWerner Stauffacher, Die Stellung der Behörden im Wahl- und Abstimmungskampf, in: ZBl 68/1967, S. 361 ff.). Solche Gründe liegen\netwa dann vor, wenn die Behörde krassen Verzerrungen und Verfälschungen in der gegnerischen Abstimmungspropaganda entgegenzutreten oder grobe Fehler richtig zu stellen hat (BGE 112 Ia 337).\nc.) Im vorliegenden Fall hat der Gemeinderat die gesetzlich vorgesehenen Abstimmungserläuterungen abgegeben. Daneben liess\nauch die Schulpflege ein Schreiben über die Schülerinnen und Schüler verteilen und den Inhalt zusätzlich noch in der regionalen Presse\npublizieren. Damit hat die Schulpflege unzulässigerweise in den Abstimmungskampf eingegriffen. Der Gemeinderat verkennt hier die\nTragweite der erlaubten Aktivitäten von Gemeindebehörden. Die In-\n2005 Gemeinderecht 609\n\n"}