Ausserdem wurde ohne Ton gefilmt. Insgesamt entstand bei der Einsichtnahme der Eindruck, dass bei den nur 2 ½ Minuten dauernden Filmaufnahmen die Gemeinderätin A. im Vordergrund stehen sollte und die Versamm- 2005 Gemeinderecht 607 lungsteilnehmenden nur Nebensache waren. Den Videoaufnahmen kann somit in Bezug auf die Versammlungsteilnehmenden keine datenschutzrechtliche Relevanz beigemessen werden. Ebenso wenig kann die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung nachvollzogen werden. Andernfalls steht dem Beschwerdeführer der Weg der Zivilgerichtsbarkeit gemäss Art. 28 ff. ZGB offen.