Hat hingegen wie hier eine Privatperson Videoaufnahmen an der Gemeindeversammlung gemacht, so besteht für die urteilende Instanz keine Möglichkeit, die Herausgabe der Aufnahmen vom Betreffenden zu verlangen. 3. Anlässlich der Einsichtnahme in das Bildmaterial konnte festgestellt werden, dass sich die in der Vernehmlassung vom 30. Mai 2005 geschilderte Darstellung des Gemeinderats als richtig erwies und die Aufnahmen keineswegs die Voten der Versammlungsteilnehmenden zeigen, denn die einzelnen Diskussionen und Abstimmungen zu den Traktanden wurden nicht aufgezeichnet. Ausserdem wurde ohne Ton gefilmt.