Das Departement Volkswirtschaft und Inneres könnte allenfalls aufgrund aufsichtsrechtlicher Befugnisse eine Gemeinde verpflichten, unrechtmässig zustande gekommene Bildaufnahmen auszuhändigen. Abgesehen davon, dass sich dieses Vorgehen im vorliegenden Fall in keiner Weise aufdrängt (siehe nachfolgend unter Ziff. 3), beschränken sich diese Aufsichtsbefugnisse auf das Verhältnis zwischen Kanton und Gemeinde. Hat hingegen wie hier eine Privatperson Videoaufnahmen an der Gemeindeversammlung gemacht, so besteht für die urteilende Instanz keine Möglichkeit, die Herausgabe der Aufnahmen vom Betreffenden zu verlangen.