Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Fehler bei der Durchführung von Abstimmungen zwar zu rügen und zu ahnden, jedoch sind die Ergebnisse gleichwohl als gültig zu erklären, wenn die festgestellten Rechtsverletzungen nichts am Ergebnis zu ändern vermögen (vgl. BGE 114 Ia 42 E. 3). Da sämtliche Abstimmungsergebnisse eindeutig ausgefallen sind, ist an den diesbezüglichen Beschlüssen festzuhalten. d) Der Beschwerdeführer verlangt die Einziehung und Vernichtung des Filmmaterials. Diesem Begehren kann indes nicht nachgekommen werden. Das Aargauische Gemeinderecht sieht keine Regelung vor, die ein derartiges Vorgehen erlauben würde. Das Departement