Der Gemeinderat anerkennt in seiner Vernehmlassung den Fehler und es ist anzunehmen, dass künftig keine derartigen Fälle mehr vorkommen. Da der Fehler nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, ist die Sache dabei bewenden zu lassen. Eine Aufhebung einzelner, an der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 27. April 2005 gefasster Abstimmungsbeschlüsse käme ohnehin nicht in Frage. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Fehler bei der Durchführung von Abstimmungen zwar zu rügen und zu ahnden, jedoch sind die Ergebnisse gleichwohl als gültig zu erklären, wenn die festgestellten Rechtsverletzungen nichts am Ergebnis zu ändern vermögen (vgl. BGE 114 Ia 42 E. 3).