Sind diese Bedingungen erfüllt, so sind zudem die Versammlungsteilnehmenden über die beabsichtigten Filmaufnahmen zu informieren, und es ist die Zustimmung der Gemeindeversammlung einzuholen. Aufnahmen, die dem Versammlungsleiter und damit auch den Versammlungsteilnehmenden nicht zur Kenntnis gebracht wurden, sind folglich generell unzulässig. Sollte der Versammlungsleiter feststellen, dass derartige Bildaufnahmen gemacht werden, so kann er kraft seiner Polizeibefugnisse ein Verbot durchsetzen (vgl. BGE 111 IV 63 E. 2). c) Vorliegend wurde zwar nach unbestritten gebliebener Darstellung des Filmenden der Gemeinderat über die geplanten Videoaufnahmen orientiert.