Bei Bildaufnahmen ist eine noch grössere Zurückhaltung geboten, da diese im Gegensatz zu den Tonaufnahmen auch das eigentliche Abstimmungsverhalten der Versammlungsteilnehmenden festhalten. Bildaufnahmen können deshalb nur dann gestattet werden, wenn ein nachvollziehbares Interesse des Filmenden vorliegt und der jeweilige Zweck der Filmaufnahmen nicht unverhältnismässig ist. Sind diese Bedingungen erfüllt, so sind zudem die Versammlungsteilnehmenden über die beabsichtigten Filmaufnahmen zu informieren, und es ist die Zustimmung der Gemeindeversammlung einzuholen.