H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Auflage, Wädenswil 2000, § 53, S. 164). Da sich die Situation im Kanton Aargau nicht anders darstellt, hat für diesen grundsätzlich das Gleiche zu gelten. Es ist somit festzuhalten, dass Gemeindeversammlungen im Kanton Aargau gemäss § 26 GG zwar öffentlich sind, Tonund Bildaufnahmen während den Versammlungen aber im Hinblick auf die Wahl- und Abstimmungsfreiheit nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zulässig sind. Bei Bildaufnahmen ist eine noch grössere Zurückhaltung geboten, da diese im Gegensatz zu den Tonaufnahmen auch das eigentliche Abstimmungsverhalten der Versammlungsteilnehmenden festhalten.