Jeder Stimmbürger soll seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können (vgl. BGE 119 Ia 271 E. 3a). Es ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Filmaufnahmen das Abstimmungsverhalten der Versammlungsteilnehmenden und deren Verhalten während den damit zusammenhängenden Diskussionen beeinträchtigen und somit das Abstimmungsergebnis beeinflussen können. Andere Kantone haben deshalb Ton- und Bildaufnahmen während einer Gemeindeversammlung von der Zustimmung der Teilnehmenden abhängig gemacht (vgl. Art. 10 des Bernischen Gesetzes über die Information der Bevölkerung [