Organisation und Durchführung der Gemeindeversammlung. Es enthält allerdings keine Angaben über die Zulassung von Filmaufnahmen während einer Gemeindeversammlung. Gemäss § 26 GG ist die Gemeindeversammlung öffentlich. Dies bedeutet jedoch nur, dass zur Gemeindeversammlung jedermann Zutritt hat. Ein Recht der Teilnehmenden oder Zuhörer auf Bild- und Tonaufnahmen kann daraus nicht abgeleitet werden. Indessen muss das Verfahren grundsätzlich so gestaltet sein, dass die Stimmberechtigten ihren freien Willen zuverlässig zum Ausdruck bringen können.