Es ist fraglich, ob die Umstände, gegen welche sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers nunmehr richten, an Ort und Stelle ohne weiteres erkennbar waren. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, ob der Beschwerdeführer selbst während der Versammlung bemerkt hat, dass gefilmt wird. Insofern kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer sein Recht zur Anfechtung verwirkt hat. Vielmehr bleibt zu prüfen, ob Filmaufnahmen während einer Gemeindeversammlung zulässig sind. b) Das vorliegend anzuwendende Gemeindegesetz (GG) regelt in den §§ 22 ff. Organisation und Durchführung der Gemeindeversammlung.