Es stellt sich zunächst die Frage, inwieweit derartige Beanstandungen nach der durchgeführten Abstimmung noch vorgebracht werden können. Nach langjähriger Praxis des Bundesgerichts verwirkt ein Stimmberechtigter das Recht zur Anfechtung einer Abstimmung, wenn er gegen das für die Abstimmung angeordnete Verfahren, das er für unrichtig oder gesetzwidrig hält, nicht schon vor der Abstimmung Einspruch erhebt (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 114 Ia 42 E. 4a). 604 Verwaltungsbehörden 2005