2. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Versammlungsteilnehmenden seien durch die Filmaufnahmen irritiert gewesen, was ihr Abstimmungsverhalten beeinflusst hätte. Infolgedessen seien die Abstimmungsresultate verfälscht worden. Es stellt sich zunächst die Frage, inwieweit derartige Beanstandungen nach der durchgeführten Abstimmung noch vorgebracht werden können.