{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-07-27", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2005-125_2005-07-27.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3721", "Checksum": "f51bdb7062debd0c46b71c202824f28b"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 27.07.2005 AGVE_2005_125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gemeindeversammlung; Ton- und Bildaufnahmen während den Versammlungen sind im Hinblick auf die Wahl- und Abstimmungsfreiheit nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zulässig."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:17", "Checksum": "5483ef488d24f866def5f311c48da485", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 27.07.2005 AGVE_2005_125\nRegeste:\nGemeindeversammlung; Ton- und Bildaufnahmen während den Versammlungen sind im Hinblick auf die Wahl- und Abstimmungsfreiheit nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zulässig.\n\n2005 Gemeinderecht 603\n\nVII. Gemeinderecht\n\n125 Gemeindeversammlung; Ton- und Bildaufnahmen während den Versammlungen sind im Hinblick auf die Wahl- und Abstimmungsfreiheit\nnur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zulässig.\n\nEntscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 27. Juli 2005\nin Sachen X. gegen den Gemeinderat Y.\n\nSachverhalt\n\nIn der Gemeinde Y. wurde am 27. April 2005 eine ausserordentliche Gemeindeversammlung durchgeführt. Dabei sind während des\nersten Teils der Versammlung Filmaufnahmen gemacht worden, welche Teil einer Multi-Media-Produktion über den Alltag der Gemeinderätin A. darstellten.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Versammlungsteilnehmenden seien durch die Filmaufnahmen irritiert gewesen, was ihr\nAbstimmungsverhalten beeinflusst hätte. Infolgedessen seien die Abstimmungsresultate verfälscht worden. Es stellt sich zunächst die\nFrage, inwieweit derartige Beanstandungen nach der durchgeführten\nAbstimmung noch vorgebracht werden können. Nach langjähriger\nPraxis des Bundesgerichts verwirkt ein Stimmberechtigter das Recht\nzur Anfechtung einer Abstimmung, wenn er gegen das für die Abstimmung angeordnete Verfahren, das er für unrichtig oder gesetzwidrig hält, nicht schon vor der Abstimmung Einspruch erhebt (vgl.\nBundesgerichtsentscheid [BGE] 114 Ia 42 E. 4a).\n604 Verwaltungsbehörden 2005\n\nEs ist fraglich, ob die Umstände, gegen welche sich die Vorwürfe des Beschwerdeführers nunmehr richten, an Ort und Stelle\nohne weiteres erkennbar waren. Aus der Beschwerde geht nicht hervor, ob der Beschwerdeführer selbst während der Versammlung bemerkt hat, dass gefilmt wird. Insofern kann offen gelassen werden,\nob der Beschwerdeführer sein Recht zur Anfechtung verwirkt hat.\nVielmehr bleibt zu prüfen, ob Filmaufnahmen während einer Gemeindeversammlung zulässig sind.\nb) Das vorliegend anzuwendende Gemeindegesetz (GG) regelt\nin den §§ 22 ff. Organisation und Durchführung der Gemeindeversammlung. Es enthält allerdings keine Angaben über die Zulassung\nvon Filmaufnahmen während einer Gemeindeversammlung. Gemäss\n§ 26 GG ist die Gemeindeversammlung öffentlich. Dies bedeutet jedoch nur, dass zur Gemeindeversammlung jedermann Zutritt hat. Ein\nRecht der Teilnehmenden oder Zuhörer auf Bild- und Tonaufnahmen\nkann daraus nicht abgeleitet werden. Indessen muss das Verfahren\ngrundsätzlich so gestaltet sein, dass die Stimmberechtigten ihren\nfreien Willen zuverlässig zum Ausdruck bringen können. Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts räumt das Stimm- und Wahlrecht\nden Stimmberechtigten allgemein den Anspruch darauf ein, dass kein\nAbstimmungs- und Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den\nfreien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum\nAusdruck bringt. Jeder Stimmbürger soll seinen Entscheid gestützt\nauf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Meinungsbildung treffen können (vgl. BGE 119 Ia 271 E. 3a).\nEs ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass Filmaufnahmen das Abstimmungsverhalten der Versammlungsteilnehmenden und deren Verhalten während den damit\nzusammenhängenden Diskussionen beeinträchtigen und somit das\nAbstimmungsergebnis beeinflussen können. Andere Kantone haben\ndeshalb Ton- und Bildaufnahmen während einer Gemeindeversammlung von der Zustimmung der Teilnehmenden abhängig gemacht\n(vgl. Art. 10 des Bernischen Gesetzes über die Information der Bevölkerung [Informationsgesetz, IG] vom 2. November 1993;\nP. Schönbächler, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton Schwyz, 2. Auflage, Einsiedeln/Schwyz 2001, Rz. 30a;\n2005 Gemeinderecht 605\n\n"}