2005 Gemeinderecht 603 VII. Gemeinderecht 125 Gemeindeversammlung; Ton- und Bildaufnahmen während den Ver- sammlungen sind im Hinblick auf die Wahl- und Abstimmungsfreiheit nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zulässig. Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 27. Juli 2005 in Sachen X. gegen den Gemeinderat Y. Sachverhalt In der Gemeinde Y. wurde am 27. April 2005 eine ausserordent- liche Gemeindeversammlung durchgeführt. Dabei sind während des ersten Teils der Versammlung Filmaufnahmen gemacht worden, wel- che Teil einer Multi-Media-Produktion über den Alltag der Ge- meinderätin A. darstellten. Aus den Erwägungen 2. a) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Versammlungsteil- nehmenden seien durch die Filmaufnahmen irritiert gewesen, was ihr Abstimmungsverhalten beeinflusst hätte. Infolgedessen seien die Ab- stimmungsresultate verfälscht worden. Es stellt sich zunächst die Frage, inwieweit derartige Beanstandungen nach der durchgeführten Abstimmung noch vorgebracht werden können. Nach langjähriger Praxis des Bundesgerichts verwirkt ein Stimmberechtigter das Recht zur Anfechtung einer Abstimmung, wenn er gegen das für die Ab- stimmung angeordnete Verfahren, das er für unrichtig oder gesetz- widrig hält, nicht schon vor der Abstimmung Einspruch erhebt (vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 114 Ia 42 E. 4a). 604 Verwaltungsbehörden 2005 Es ist fraglich, ob die Umstände, gegen welche sich die Vor- würfe des Beschwerdeführers nunmehr richten, an Ort und Stelle ohne weiteres erkennbar waren. Aus der Beschwerde geht nicht her- vor, ob der Beschwerdeführer selbst während der Versammlung be- merkt hat, dass gefilmt wird. Insofern kann offen gelassen werden, ob der Beschwerdeführer sein Recht zur Anfechtung verwirkt hat. Vielmehr bleibt zu prüfen, ob Filmaufnahmen während einer Ge- meindeversammlung zulässig sind. b) Das vorliegend anzuwendende Gemeindegesetz (GG) regelt in den §§ 22 ff. Organisation und Durchführung der Gemeindever- sammlung. Es enthält allerdings keine Angaben über die Zulassung von Filmaufnahmen während einer Gemeindeversammlung. Gemäss § 26 GG ist die Gemeindeversammlung öffentlich. Dies bedeutet je- doch nur, dass zur Gemeindeversammlung jedermann Zutritt hat. Ein Recht der Teilnehmenden oder Zuhörer auf Bild- und Tonaufnahmen kann daraus nicht abgeleitet werden. Indessen muss das Verfahren grundsätzlich so gestaltet sein, dass die Stimmberechtigten ihren freien Willen zuverlässig zum Ausdruck bringen können. Nach stän- diger Praxis des Bundesgerichts räumt das Stimm- und Wahlrecht den Stimmberechtigten allgemein den Anspruch darauf ein, dass kein Abstimmungs- und Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt. Jeder Stimmbürger soll seinen Entscheid gestützt auf einen möglichst freien und umfassenden Prozess der Mei- nungsbildung treffen können (vgl. BGE 119 Ia 271 E. 3a). Es ist aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszu- gehen, dass Filmaufnahmen das Abstimmungsverhalten der Ver- sammlungsteilnehmenden und deren Verhalten während den damit zusammenhängenden Diskussionen beeinträchtigen und somit das Abstimmungsergebnis beeinflussen können. Andere Kantone haben deshalb Ton- und Bildaufnahmen während einer Gemeindeversamm- lung von der Zustimmung der Teilnehmenden abhängig gemacht (vgl. Art. 10 des Bernischen Gesetzes über die Information der Be- völkerung [Informationsgesetz, IG] vom 2. November 1993; P. Schönbächler, Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kan- ton Schwyz, 2. Auflage, Einsiedeln/Schwyz 2001, Rz. 30a; 2005 Gemeinderecht 605 H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Auflage, Wädenswil 2000, § 53, S. 164). Da sich die Situation im Kanton Aargau nicht anders darstellt, hat für diesen grundsätzlich das Gleiche zu gelten. Es ist somit festzuhalten, dass Gemeindeversamm- lungen im Kanton Aargau gemäss § 26 GG zwar öffentlich sind, Ton- und Bildaufnahmen während den Versammlungen aber im Hinblick auf die Wahl- und Abstimmungsfreiheit nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen zulässig sind. Bei Bildaufnahmen ist eine noch grössere Zurückhaltung geboten, da diese im Gegensatz zu den Ton- aufnahmen auch das eigentliche Abstimmungsverhalten der Ver- sammlungsteilnehmenden festhalten. Bildaufnahmen können deshalb nur dann gestattet werden, wenn ein nachvollziehbares Interesse des Filmenden vorliegt und der jeweilige Zweck der Filmaufnahmen nicht unverhältnismässig ist. Sind diese Bedingungen erfüllt, so sind zudem die Versammlungsteilnehmenden über die beabsichtigten Filmaufnahmen zu informieren, und es ist die Zustimmung der Ge- meindeversammlung einzuholen. Aufnahmen, die dem Versamm- lungsleiter und damit auch den Versammlungsteilnehmenden nicht zur Kenntnis gebracht wurden, sind folglich generell unzulässig. Sollte der Versammlungsleiter feststellen, dass derartige Bildaufnah- men gemacht werden, so kann er kraft seiner Polizeibefugnisse ein Verbot durchsetzen (vgl. BGE 111 IV 63 E. 2). c) Vorliegend wurde zwar nach unbestritten gebliebener Dar- stellung des Filmenden der Gemeinderat über die geplanten Video- aufnahmen orientiert. Dieser hat es jedoch in der Folge unterlassen, die Versammlungsteilnehmenden über die Tatsache zu informieren, dass gefilmt wird bzw. den Zweck der Aufnahmen bekannt zu geben und die Zustimmung der Teilnehmenden einzuholen. Es ist demnach festzuhalten, dass dem Versammlungsleiter ein Fehler unterlaufen ist und die Aufnahmen nicht rechtmässig erfolgt sind. Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass diejenigen, welche die Filmaufnah- men bemerkt haben, sich während der Versammlung an den Ver- sammlungsleiter hätten wenden können, um die Einstellung der Videoaufnahmen zu verlangen. Dies hat aber offenbar niemand für notwendig erachtet. 606 Verwaltungsbehörden 2005 Der Gemeinderat anerkennt in seiner Vernehmlassung den Fehler und es ist anzunehmen, dass künftig keine derartigen Fälle mehr vorkommen. Da der Fehler nicht mehr rückgängig gemacht werden kann, ist die Sache dabei bewenden zu lassen. Eine Aufhe- bung einzelner, an der ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 27. April 2005 gefasster Abstimmungsbeschlüsse käme ohnehin nicht in Frage. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Fehler bei der Durchführung von Abstimmungen zwar zu rügen und zu ahnden, jedoch sind die Ergebnisse gleichwohl als gültig zu erklären, wenn die festgestellten Rechtsverletzungen nichts am Ergebnis zu ändern vermögen (vgl. BGE 114 Ia 42 E. 3). Da sämtliche Abstimmungser- gebnisse eindeutig ausgefallen sind, ist an den diesbezüglichen Be- schlüssen festzuhalten. d) Der Beschwerdeführer verlangt die Einziehung und Ver- nichtung des Filmmaterials. Diesem Begehren kann indes nicht nach- gekommen werden. Das Aargauische Gemeinderecht sieht keine Re- gelung vor, die ein derartiges Vorgehen erlauben würde. Das Depar- tement Volkswirtschaft und Inneres könnte allenfalls aufgrund auf- sichtsrechtlicher Befugnisse eine Gemeinde verpflichten, unrecht- mässig zustande gekommene Bildaufnahmen auszuhändigen. Ab- gesehen davon, dass sich dieses Vorgehen im vorliegenden Fall in keiner Weise aufdrängt (siehe nachfolgend unter Ziff. 3), beschrän- ken sich diese Aufsichtsbefugnisse auf das Verhältnis zwischen Kan- ton und Gemeinde. Hat hingegen wie hier eine Privatperson Video- aufnahmen an der Gemeindeversammlung gemacht, so besteht für die urteilende Instanz keine Möglichkeit, die Herausgabe der Auf- nahmen vom Betreffenden zu verlangen. 3. Anlässlich der Einsichtnahme in das Bildmaterial konnte fest- gestellt werden, dass sich die in der Vernehmlassung vom 30. Mai 2005 geschilderte Darstellung des Gemeinderats als richtig erwies und die Aufnahmen keineswegs die Voten der Versammlungsteilneh- menden zeigen, denn die einzelnen Diskussionen und Abstimmungen zu den Traktanden wurden nicht aufgezeichnet. Ausserdem wurde ohne Ton gefilmt. Insgesamt entstand bei der Einsichtnahme der Ein- druck, dass bei den nur 2 ½ Minuten dauernden Filmaufnahmen die Gemeinderätin A. im Vordergrund stehen sollte und die Versamm- 2005 Gemeinderecht 607 lungsteilnehmenden nur Nebensache waren. Den Videoaufnahmen kann somit in Bezug auf die Versammlungsteilnehmenden keine da- tenschutzrechtliche Relevanz beigemessen werden. Ebenso wenig kann die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung nachvollzogen werden. Andernfalls steht dem Beschwerdeführer der Weg der Zivil- gerichtsbarkeit gemäss Art. 28 ff. ZGB offen. 126 Gemeindeversammlung; die Informationstätigkeit der Gemeindebehör- den hat sich im Vorfeld einer Gemeindeversammlung grundsätzlich auf die gesetzlich vorgesehenen Abstimmungserläuterungen des Gemeindera- tes zu beschränken. Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 29. Novem- ber 2005 in Sachen X. gegen den Gemeinderat Y. Aus den Erwägungen 2. Der Beschwerdeführer beanstandet die Informationsaktivitä- ten von Gemeindebehörden im Hinblick auf ein an der Gemeindever- sammlung traktandiertes Geschäft. Insbesondere werden die von der Schulpflege und der Schulleitung eingesetzten Mittel, wie etwa die über die Schüler verteilten Schreiben an die Eltern und das E-Mail vom Schulleiter an das Lehrerkollegium, als unerlaubte Einfluss- nahme der Behörden in einem Abstimmungskampf bezeichnet. Der Gemeinderat hingegen erachtet diese als zulässige Informationsmittel (bezüglich des Schreibens und der Pressemitteilung) oder als schulin- terne Angelegenheit (E-Mail) und räumt Schulpflege wie auch Schul- leitung das Recht ein, sich zum Projekt zu äussern und dieses gegen aussen zu vertreten. a.) Das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete politi- sche Stimmrecht gibt jeder Bürgerin und jedem Bürger einen An- spruch darauf, dass kein Abstimmungsresultat anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 114 Ia 43). Daraus folgt, dass jeder Stimmbürger seine Entscheidung gestützt auf einen mög-