sung erweist sich, gemessen am nationalen Recht, als verhältnismässig. Sie hält ebenfalls vor Art. 8 EMRK stand, da die Ehe als endgültig gescheitert zu betrachten ist. Im Übrigen kann dem Einsprecher für die Teilnahme an einer allfälligen Scheidungsverhandlung ein Einreisevisum ausgestellt werden, falls der Richter das persönliche Erscheinen des Einsprechers als notwendig erachtet. Die Einsprache (Haupt- und Eventualantrag) ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen. 2005 Bau -, Raumplanungs- und Umweltschutz 539 III. Bau -, Raumplanungs- und Umweltschutz