Insgesamt wiegt das Verschulden des Einsprechers aus fremdenpolizeilicher Sicht nicht mehr leicht. Entsprechend besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, den Einsprecher auszuweisen (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 f., wo das Bundesgericht bei "schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten, und erst recht bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz […] ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung" bejaht). 4. (…) 4.2 Der heute 31 ½ Jahre alte Einsprecher hält sich knapp ein Jahr in der Schweiz auf und beherrscht die deutsche Sprache kaum. 2005 Ausländerrecht 537