vor, da der Einsprecher den Strafbefehl akzeptiert hat. Indessen sind die zum Nachteil seiner Ehefrau begangenen Straftaten gravierend und verabscheuungswürdig. Erschwerend kommt das weitgehend fehlende Unrechtsbewusstsein des Einsprechers hinzu (vgl. Kurzeinvernahme: "Eheleben: zwischendurch Streit aber sonst ist alles gut" und act. X wo er die Auseinandersetzung als "Unfall" bezeichnet), was eine ungünstige Legalprognose für künftiges Wohlverhalten impliziert. Insgesamt wiegt das Verschulden des Einsprechers aus fremdenpolizeilicher Sicht nicht mehr leicht.