Zu fragen ist in erster Linie, wie schwer das Verschulden aus fremdenpolizeilicher Sicht wiegt. 3.2.4 Der Einsprecher wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die deutlich unter dem Richtwert von zwei Jahren liegt. Bei den zwei Jahren handelt es sich allerdings nur um einen Richtwert; bezüglich des Strafmasses wird keine feste Grenze gezogen (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14). Entscheidend ist - wie bereits erwähnt - das individuelle Verschulden des Täters. Im vorliegenden Fall liegt keine Begründung des Strafmasses gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) vor, da der Einsprecher den Strafbefehl akzeptiert hat.