sie nur strafrechtlich zu belangen. Gegen sie ist im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung und Rechtsprechung ebenfalls die Verhängung ausländerrechtlicher Massnahmen zu prüfen. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Sektion eine härtere Gangart bei der ausländerrechtlichen Sanktionierung von Tätern einschlägt, die Delikte im Kontext der häuslichen Gewalt begangen haben. Einschränkend ist allerdings festzuhalten, dass die Weg- oder Ausweisung eines Täters nicht ausschliesslich mit generalpräventiven Überlegungen begründet werden darf. Zu fragen ist in erster Linie, wie schwer das Verschulden aus fremdenpolizeilicher Sicht wiegt.