Täter sind zudem zur Verantwortung zu ziehen (weiterführend: http://www.ag.ch/interventionsprojekt), wobei sie in erster Linie strafrechtlich zu belangen sind. In diesem Zusammenhang ist auf die per 1. April 2004 in Kraft gesetzte Änderung des Strafgesetzbuches vom 3. Oktober 2003 (Amtliche Sammlung des Bundesrechts 2004, S. 1403 - 1407) hinzuweisen, wonach Gewalt in Ehe und Partnerschaft neu von Amtes wegen verfolgt wird. Der eidgenössische Gesetzgeber setzt mit dieser Änderung die Strafverfolgungsschranken tiefer und bietet den Kantonen eine wichtige Hilfestellung in ihren Bemühungen, die häusliche Gewalt wirksam zu bekämpfen.