BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 13 f.; diese Praxis ist - eine intakte Ehe vorausgesetzt - auch bei Ehegatten von EG/EFTA-Staats- angehörigen anwendbar, Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2003 vom 7. April 2004, E. 4.1). 3.2 (…) 3.2.3 Unter häuslicher Gewalt wird die Anwendung oder Androhung physischer, psychischer oder sexueller Gewalt namentlich unter Paaren in bestehender oder aufgelöster Ehe sowie zwischen Eltern und Kindern verstanden. Häusliche Gewalt als solche ist kein strafrechtliches Delikt. Darunter sind aber strafrechtlich eindeutige Delikte zu subsumieren wie zum Beispiel Tätlichkeiten, Körperverletzung, Drohung, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung.