ANAG, nachdem er rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt worden ist. 3. 3.1 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens gemäss Art. 16 Abs. 3 ANAV ist das ausgefällte Strafmass. Das Bundesgericht legt eine Grenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe fest, von der an in der Regel keine Aufenthaltsbewilligung mehr zu erteilen ist. Dies betrifft straffällige, mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer, wenn sie um eine erstmalige Bewilligung nachsuchen oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer die Erneuerung der Bewilligung beantragen (mit BGE 110 Ib 201, Reneja, eingeleitete Praxis zu Art. 7 Abs. 1 ANAG; BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 13 f.;