127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Entsprechend kann sich der Einsprecher nicht mehr auf den Schutz des Familienlebens nach den Bestimmungen des FZA oder nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) berufen (Weisungen VEP Ziff. 8.6, in fine). Folglich ist die Ausweisung ausschliesslich nach innerstaatlichem Recht zu prüfen. 2. (…) Der hier mit einer Aufenthaltsbewilligung lebende Einsprecher erfüllt den Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a 2005 Ausländerrecht 535