Solange diese Ehe rechtlich nicht aufgelöst ist, erlischt das Aufenthaltsrecht des Einsprechers grundsätzlich nicht (Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung [IMES] über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie den EFTA-Mitgliedstaaten Norwegen, Island und dem Fürstentum Liechtenstein [nachfolgend Weisungen VEP], Ziff. 8.6; Rundschreiben des IMES vom 16. Januar 2004 Ziff.