1. Der Einsprecher ist Bürger eines Nicht-EG/EFTA-Staates und hat daher kein originäres Aufenthaltsrecht gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). Er ist indessen mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Solange diese Ehe rechtlich nicht aufgelöst ist, erlischt das Aufenthaltsrecht des Einsprechers grundsätzlich nicht (Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung [