{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-06-03", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2005-116_2004-06-03.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3712", "Checksum": "ec057496633180fb664f349cc92e7c36"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_116"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 03.06.2004 AGVE_2005_116"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen wegen häuslicher Gewalt"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:49", "Checksum": "c679ca0dace8a26c63700a0fecaa4b70", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 03.06.2004 AGVE_2005_116\nRegeste:\nAusweisung eines Drittstaatsangehörigen wegen häuslicher Gewalt\n\n2005 Ausländerrecht 533\n\n2.4 Unbeachtlich ist auch das Vorbringen der Einsprecher, dass\nes für die Kinder bei der Lehrstellensuche besonders wichtig sei,\nüber eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu verfügen, da der Antritt einer Lehrstelle durch den Status der vorläufigen Aufnahme\nnicht ausgeschlossen wird und die mit dem Status der vorläufigen\nAufnahme verbundenen Unsicherheiten und Beschränkungen praxisgemäss keine Elemente des Härtefalles darstellen (vgl. Urteil\n2A.29/2001 vom 2. April 2001, insb. E. 1a und 2d). Zwar kann nicht\nausgeschlossen werden, dass die Nationalität oder der Aufenthaltsstatus bei gewissen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Einfluss auf\ndie Vergabe von Lehrstellen haben kann. Dies wäre diskriminierend.\nGenerell ist zum vorgebrachten Argument Folgendes zu sagen: Heute\nstehen alle in der Schweiz lebenden Jugendlichen vor der schwierigen, zeitaufwendigen und teilweise auch frustrierenden Aufgabe, eine ihren Fähigkeiten und Interessen entsprechende Lehrstelle zu finden. Entscheidend sind dabei in erster Linie die (schulischen) Leistungen. Die Lehrstellensuche wird nicht einfacher, wenn sich die\nJugendlichen auf einen bestimmten Beruf fixieren, bei dem möglicherweise die Lehrstellennachfrage grösser als das entsprechende\nAngebot ist. Von den Jugendlichen wird ebenfalls Flexibilität erwartet, d.h. sie müssen notgedrungen auch eine Lehrstelle annehmen, die\nbei ihnen lediglich zweite oder dritte Priorität geniesst. Der\nEinsprecher A. (geb. 1988) bringt nun nichts vor, was darauf schliessen lässt, dass er trotz vorläufiger Aufnahme keine reellen Chancen\nhat, eine Lehrstelle zu finden. Er hat vielmehr die gleichen Probleme\nwie schweizerische oder ausländische Jugendliche. Daraus kann er\njedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten.\n\n116 Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen wegen häuslicher Gewalt\n\nAuszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton\nAargau vom 3. Juni 2004 in Sachen F.G., bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2A.131/2005 vom 14. September 2005\n534 Verwaltungsbehörden 2005\n\nAus den Erwägungen\n\n1.\nDer Einsprecher ist Bürger eines Nicht-EG/EFTA-Staates und\nhat daher kein originäres Aufenthaltsrecht gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681). Er ist indessen mit einer\ndeutschen Staatsangehörigen verheiratet. Solange diese Ehe rechtlich\nnicht aufgelöst ist, erlischt das Aufenthaltsrecht des Einsprechers\ngrundsätzlich nicht (Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes\nfür Zuwanderung, Integration und Auswanderung [IMES] über die\nschrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten sowie den EFTA-Mitgliedstaaten\nNorwegen, Island und dem Fürstentum Liechtenstein [nachfolgend\nWeisungen VEP], Ziff. 8.6; Rundschreiben des IMES vom 16. Januar\n2004 Ziff. 4). Nachdem der Einsprecher aber wegen Straftaten zum\nNachteil seiner Ehefrau rechtskräftig verurteilt ist, diese die Wiederaufnahme der Ehe kategorisch ausschliesst und die Gründe für die\nWeigerung, das Eheleben wieder aufzunehmen, objektiv begründet\nerscheinen, ist das Festhalten des Einsprechers an dieser Ehe als\nrechtsmissbräuchlich zu taxieren (grundsätzlich: Urteil 2A.246/2003\nvom 19. Dezember 2003; BGE 128 II 145 E. 2 und 3 S. 151 ff.; 127\nII 49 E. 5 S. 56 ff.). Entsprechend kann sich der Einsprecher nicht\nmehr auf den Schutz des Familienlebens nach den Bestimmungen\ndes FZA oder nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950\n(EMRK; SR 0.101) berufen (Weisungen VEP Ziff. 8.6, in fine). Folglich ist die Ausweisung ausschliesslich nach innerstaatlichem Recht\nzu prüfen.\n2.\n(…) Der hier mit einer Aufenthaltsbewilligung lebende Einsprecher erfüllt den Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a\n2005 Ausländerrecht 535\n\n"}