2005 Ausländerrecht 533 2.4 Unbeachtlich ist auch das Vorbringen der Einsprecher, dass es für die Kinder bei der Lehrstellensuche besonders wichtig sei, über eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu verfügen, da der An- tritt einer Lehrstelle durch den Status der vorläufigen Aufnahme nicht ausgeschlossen wird und die mit dem Status der vorläufigen Aufnahme verbundenen Unsicherheiten und Beschränkungen praxis- gemäss keine Elemente des Härtefalles darstellen (vgl. Urteil 2A.29/2001 vom 2. April 2001, insb. E. 1a und 2d). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Nationalität oder der Aufenthalts- status bei gewissen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern Einfluss auf die Vergabe von Lehrstellen haben kann. Dies wäre diskriminierend. Generell ist zum vorgebrachten Argument Folgendes zu sagen: Heute stehen alle in der Schweiz lebenden Jugendlichen vor der schwieri- gen, zeitaufwendigen und teilweise auch frustrierenden Aufgabe, ei- ne ihren Fähigkeiten und Interessen entsprechende Lehrstelle zu fin- den. Entscheidend sind dabei in erster Linie die (schulischen) Leis- tungen. Die Lehrstellensuche wird nicht einfacher, wenn sich die Jugendlichen auf einen bestimmten Beruf fixieren, bei dem mögli- cherweise die Lehrstellennachfrage grösser als das entsprechende Angebot ist. Von den Jugendlichen wird ebenfalls Flexibilität erwar- tet, d.h. sie müssen notgedrungen auch eine Lehrstelle annehmen, die bei ihnen lediglich zweite oder dritte Priorität geniesst. Der Einsprecher A. (geb. 1988) bringt nun nichts vor, was darauf schlies- sen lässt, dass er trotz vorläufiger Aufnahme keine reellen Chancen hat, eine Lehrstelle zu finden. Er hat vielmehr die gleichen Probleme wie schweizerische oder ausländische Jugendliche. Daraus kann er jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. 116 Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen wegen häuslicher Gewalt Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton Aargau vom 3. Juni 2004 in Sachen F.G., bestätigt durch Urteil des Bundesge- richts 2A.131/2005 vom 14. September 2005 534 Verwaltungsbehörden 2005 Aus den Erwägungen 1. Der Einsprecher ist Bürger eines Nicht-EG/EFTA-Staates und hat daher kein originäres Aufenthaltsrecht gestützt auf das Abkom- men zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglied- staaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ande- rerseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeits- abkommen, FZA; SR 0.142.112.681). Er ist indessen mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet. Solange diese Ehe rechtlich nicht aufgelöst ist, erlischt das Aufenthaltsrecht des Einsprechers grundsätzlich nicht (Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Zuwanderung, Integration und Auswanderung [IMES] über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein- schaft und ihren Mitgliedstaaten sowie den EFTA-Mitgliedstaaten Norwegen, Island und dem Fürstentum Liechtenstein [nachfolgend Weisungen VEP], Ziff. 8.6; Rundschreiben des IMES vom 16. Januar 2004 Ziff. 4). Nachdem der Einsprecher aber wegen Straftaten zum Nachteil seiner Ehefrau rechtskräftig verurteilt ist, diese die Wie- deraufnahme der Ehe kategorisch ausschliesst und die Gründe für die Weigerung, das Eheleben wieder aufzunehmen, objektiv begründet erscheinen, ist das Festhalten des Einsprechers an dieser Ehe als rechtsmissbräuchlich zu taxieren (grundsätzlich: Urteil 2A.246/2003 vom 19. Dezember 2003; BGE 128 II 145 E. 2 und 3 S. 151 ff.; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Entsprechend kann sich der Einsprecher nicht mehr auf den Schutz des Familienlebens nach den Bestimmungen des FZA oder nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) berufen (Weisungen VEP Ziff. 8.6, in fine). Folg- lich ist die Ausweisung ausschliesslich nach innerstaatlichem Recht zu prüfen. 2. (…) Der hier mit einer Aufenthaltsbewilligung lebende Einspre- cher erfüllt den Ausweisungsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a 2005 Ausländerrecht 535 ANAG, nachdem er rechtskräftig zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen verurteilt worden ist. 3. 3.1 Ausgangspunkt für die Schwere des Verschuldens gemäss Art. 16 Abs. 3 ANAV ist das ausgefällte Strafmass. Das Bundesge- richt legt eine Grenze von zwei Jahren Freiheitsstrafe fest, von der an in der Regel keine Aufenthaltsbewilligung mehr zu erteilen ist. Dies betrifft straffällige, mit einer Schweizerin verheiratete Ausländer, wenn sie um eine erstmalige Bewilligung nachsuchen oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer die Erneuerung der Bewilligung bean- tragen (mit BGE 110 Ib 201, Reneja, eingeleitete Praxis zu Art. 7 Abs. 1 ANAG; BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 13 f.; diese Praxis ist - eine in- takte Ehe vorausgesetzt - auch bei Ehegatten von EG/EFTA-Staats- angehörigen anwendbar, Urteil des Bundesgerichts 2A.273/2003 vom 7. April 2004, E. 4.1). 3.2 (…) 3.2.3 Unter häuslicher Gewalt wird die Anwendung oder Androhung physischer, psychischer oder sexueller Gewalt nament- lich unter Paaren in bestehender oder aufgelöster Ehe sowie zwi- schen Eltern und Kindern verstanden. Häusliche Gewalt als solche ist kein strafrechtliches Delikt. Darunter sind aber strafrechtlich eindeu- tige Delikte zu subsumieren wie zum Beispiel Tätlichkeiten, Körper- verletzung, Drohung, sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung. Auf- gabe aller kantonalen Behörden ist es, häusliche Gewalt zu stoppen, Eskalationen zu verhindern sowie Opfer maximal und nachhaltig zu schützen. Täter sind zudem zur Verantwortung zu ziehen (weiterfüh- rend: http://www.ag.ch/interventionsprojekt), wobei sie in erster Li- nie strafrechtlich zu belangen sind. In diesem Zusammenhang ist auf die per 1. April 2004 in Kraft gesetzte Änderung des Strafgesetzbu- ches vom 3. Oktober 2003 (Amtliche Sammlung des Bundesrechts 2004, S. 1403 - 1407) hinzuweisen, wonach Gewalt in Ehe und Part- nerschaft neu von Amtes wegen verfolgt wird. Der eidgenössische Gesetzgeber setzt mit dieser Änderung die Strafverfolgungsschran- ken tiefer und bietet den Kantonen eine wichtige Hilfestellung in ih- ren Bemühungen, die häusliche Gewalt wirksam zu bekämpfen. Die Täter zur Verantwortung zu ziehen erschöpft sich jedoch nicht darin, 536 Verwaltungsbehörden 2005 sie nur strafrechtlich zu belangen. Gegen sie ist im Rahmen der bestehenden Gesetzgebung und Rechtsprechung ebenfalls die Ver- hängung ausländerrechtlicher Massnahmen zu prüfen. Insofern ist nicht zu beanstanden, wenn die Sektion eine härtere Gangart bei der ausländerrechtlichen Sanktionierung von Tätern einschlägt, die De- likte im Kontext der häuslichen Gewalt begangen haben. Einschrän- kend ist allerdings festzuhalten, dass die Weg- oder Ausweisung ei- nes Täters nicht ausschliesslich mit generalpräventiven Überlegun- gen begründet werden darf. Zu fragen ist in erster Linie, wie schwer das Verschulden aus fremdenpolizeilicher Sicht wiegt. 3.2.4 Der Einsprecher wurde zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die deutlich unter dem Richtwert von zwei Jahren liegt. Bei den zwei Jahren handelt es sich allerdings nur um einen Richtwert; bezüglich des Strafmasses wird keine feste Grenze gezogen (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14). Entscheidend ist - wie bereits erwähnt - das individuelle Verschulden des Täters. Im vorliegenden Fall liegt keine Begründung des Strafmasses gemäss Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) vor, da der Einspre- cher den Strafbefehl akzeptiert hat. Indessen sind die zum Nachteil seiner Ehefrau begangenen Straftaten gravierend und verabscheu- ungswürdig. Erschwerend kommt das weitgehend fehlende Un- rechtsbewusstsein des Einsprechers hinzu (vgl. Kurzeinvernahme: "Eheleben: zwischendurch Streit aber sonst ist alles gut" und act. X wo er die Auseinandersetzung als "Unfall" bezeichnet), was eine ungünstige Legalprognose für künftiges Wohlverhalten impliziert. Insgesamt wiegt das Verschulden des Einsprechers aus fremden- polizeilicher Sicht nicht mehr leicht. Entsprechend besteht ein wesentliches öffentliches Interesse, den Einsprecher auszuweisen (vgl. BGE 122 II 433 E. 2c S. 436 f., wo das Bundesgericht bei "schweren Straftaten, insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schwe- ren Betäubungsmitteldelikten, und erst recht bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz […] ein wesentliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung" bejaht). 4. (…) 4.2 Der heute 31 ½ Jahre alte Einsprecher hält sich knapp ein Jahr in der Schweiz auf und beherrscht die deutsche Sprache kaum. 2005 Ausländerrecht 537 Er gab zwar anlässlich seiner polizeilichen Anhaltung in der Coop X. am 24. März 2004 an, deutsch zu verstehen, erfasste aber den Sachverhalt erst, nachdem eine spanisch sprechende Angestellte beigezogen worden war. Weiter teilte er am 7. April 2004 mit, bei der Garage Y. in Z. zu arbeiten. Gemäss Beschluss der Kerngruppe für das Sozialwesen der Stadt X. vom 26. März 2004 ist der Einsprecher allerdings arbeits- und mittellos und bezieht rückwirkend ab 1. April 2004 Sozialhilfe. Der Einsprecher ist nach dem Gesagten nicht integ- riert. Deswegen kann er unter diesem Titel nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5. Drohende Nachteile gemäss Art. 16 Abs. 3 ANAV, die es abzu- wehren gilt, sind keine ersichtlich und werden auch nicht vorge- bracht. Festzuhalten ist vielmehr, dass der Einsprecher die prägenden Jahre als Jugendlicher in der Dominikanischen Republik verbrachte, wo er auch die Schulen besuchte. Dort war er auch erwerbstätig; ge- mäss seinen Aussagen sei seine "wirtschaftliche Lage […] durch meine Arbeit als Aufseher einer Tankstelle abgesichert". Zwar dürfte es ihm nicht leicht fallen, dorthin zurückzukehren, da er sich auf ein Leben in der Schweiz eingestellt hat. Hier hat er ebenfalls die besse- ren wirtschaftlichen Perspektiven. Allerdings wird er - Arbeitswille vorausgesetzt - in seinem Herkunftsland beruflich schnell wieder Fuss fassen können. Für eine allfällige Übergangszeit kann er nöti- genfalls Unterhaltszahlungen von seiner Ehefrau erwirken. Schliess- lich blieb die Ehe kinderlos. Unter diesen Umständen ist dem Ein- sprecher eine Rückkehr in die Dominikanische Republik problemlos zumutbar. 6. Zusammenfassend wiegt das Verschulden des Einsprechers aus fremdenpolizeilicher Sicht nicht mehr leicht. Folglich besteht ein we- sentliches öffentliches Interesse, ihn zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit auszuweisen. Sein privates Interesse am wieteren Verbleib in der Schweiz erschöpft sich darin, dass er hier die besseren wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten als in der Dominikanischen Republik hat. Dieses private Interesse vermag indessen das öffentliche bei weitem nicht aufzuwiegen. Die Auswei- 538 Verwaltungsbehörden 2005 sung erweist sich, gemessen am nationalen Recht, als verhältnismäs- sig. Sie hält ebenfalls vor Art. 8 EMRK stand, da die Ehe als endgül- tig gescheitert zu betrachten ist. Im Übrigen kann dem Einsprecher für die Teilnahme an einer allfälligen Scheidungsverhandlung ein Einreisevisum ausgestellt werden, falls der Richter das persönliche Erscheinen des Einsprechers als notwendig erachtet. Die Einsprache (Haupt- und Eventualantrag) ist nach dem Gesagten als unbegründet abzuweisen. 2005 Bau -, Raumplanungs- und Umweltschutz 539 III. Bau -, Raumplanungs- und Umweltschutz 117 Einsprachefrist – Die Frist für die Erhebung von Einsprachen gegen ein Baugesuch beginnt einen Tag nach der Veröffentlichung zu laufen. Aus dem Entscheid des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 15. Februar 2005 i.S. G. und N. gegen Stadtrat Aarau Sachverhalt: Der Stadtrat veröffentlichte das Baugesuch von B. am 1. Sep- tember 2004 und legte es gleichzeitig öffentlich auf. Gegen das Baugesuch erhoben G. und N. am 21. September 2004 Einsprache. Der Stadtrat trat darauf nicht ein mit der Begründung, dass sie die Einsprachefrist um einen Tag verpasst hätten. Auf Beschwerde hin hob das Departement Bau, Verkehr und Umwelt den Nichteintretens- entscheid auf. Aus den Erwägungen: 2. a) Gemäss § 60 Abs. 2 BauG wird das Baugesuch vom Ge- meinderat veröffentlicht und während 20 Tagen öffentlich aufgelegt. Einsprachen sind innert der Auflagefrist einzureichen. (…) b) Verfügungen und Entscheide sind als solche zu bezeichnen und den Beteiligten sowie allfälligen weiteren in ihren schutzwür- digen Interessen Betroffenen schriftlich zu eröffnen. Das Baugesetz sieht für einige Verwaltungsakte eine besondere Form der Eröffnung vor, und zwar durch die Publikation (vgl. § 60 Abs. 2 BauG; ERICH ZIMMERLIN, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, § 3 N 7, S. 36). Nachdem es sich auch bei