Er hat vielmehr die gleichen Probleme wie schweizerische oder ausländische Jugendliche. Daraus kann er jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. 116 Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen wegen häuslicher Gewalt Auszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton Aargau vom 3. Juni 2004 in Sachen F.G., bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 2A.131/2005 vom 14. September 2005