Es geht nicht an und liesse sich mit der Rechtsgleichheit auch nicht vereinbaren, wenn die Einsprecher diesbezüglich privilegiert behandelt würden. Dies gilt umso mehr, als mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nunmehr die aktuelle Wohnsitzgemeinde der Einsprecher und nicht mehr der Bund für die Bezahlung der Gesundheitskosten aufkommen müsste. Mit einem Zusatzverdienst der Ehefrau ist es schliesslich möglich, wirtschaftlich vollständig auf eigenen Füssen zu stehen. Der Einsprecherin wird geraten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Teilzeittätigkeit zu suchen. 2005 Ausländerrecht 533