Der Einsprecher weist keine Betreibungen oder Verlustscheine auf. Der kantonale Sozialdienst kommt jedoch für die Krankenkassenprämien der Familie S. vollumfänglich auf, was von den Einsprechern auch nicht bestritten wird. Somit werden sie zumindest teilweise durch die öffentliche Hand unterstützt. Damit erfüllen die Einsprecher die Voraussetzung der finanziellen Unabhängigkeit, welche für die Annahme eines Härtefalles gemäss Art. 13 lit. f BVO unerlässlich ist, nicht.