Weil zweitens der Stellenwert der im Entsendegesetz erlassenen Massnahmen für die Schweizer Wirtschaft als gross zu betrachten ist, sollte die Bussenhöhe im Verhältnis zu dem durch die Erbringung der Dienstleistung durch die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erzielten Vorteile nicht als vernachlässigbar gering ausfallen. Deswegen und unter Berücksichtigung der Anzahl der verspätet gemeldeten Arbeitskräfte sowie der Dauer des Arbeitseinsatzes in der Schweiz rechtfertigt es sich, die nach dem von der Amtsleitung genehmigten Bussenkatalog vom 17. August 2005 auf CHF 350.-- festgesetzte Busse der Meldestelle zu bestätigen.