{"Signatur": "AG_VB_003", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-08-10", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_VB_003_AGVE-2005-115_2005-08-10.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3711", "Checksum": "92279b740abf88f2f4f358912d481b5c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_115"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 10.08.2005 AGVE_2005_115"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Departement Volkswirtschaft und Inneres"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst Departement Volkswirtschaft und Inneres / Generalsekretariat / Rechtsdienst"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 lit. f BVO \n- Gemäss kantonaler Praxis ist die finanzielle Unabhängigkeit (BGE124 II 110) nicht gegeben, wenn eine Familie, die vorläufig aufgenommen ist, von der öffentlichen Hand teilunterstützt wird (E. 2.2 und 2.3) \n- Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzig zum Zweck, dass der Jugendliche bei der Lehrstellensuche angeblich bessere Chancen hat, ist nicht zulässig (E. 2.4)"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:17", "Checksum": "ce128ea470c7dadcffa7b85e012760ce", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Verwaltungsbehörden Departement Volkswirtschaft und Inneres 10.08.2005 AGVE_2005_115\nRegeste:\nErteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 lit. f BVO \n- Gemäss kantonaler Praxis ist die finanzielle Unabhängigkeit (BGE124 II 110) nicht gegeben, wenn eine Familie, die vorläufig aufgenommen ist, von der öffentlichen Hand teilunterstützt wird (E. 2.2 und 2.3) \n- Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzig zum Zweck, dass der Jugendliche bei der Lehrstellensuche angeblich bessere Chancen hat, ist nicht zulässig (E. 2.4)\n\n2005 Ausländerrecht 531\n\nÜbergangszeit Verstösse gegen die Meldepflicht sanktioniert. Weil\nzweitens der Stellenwert der im Entsendegesetz erlassenen Massnahmen für die Schweizer Wirtschaft als gross zu betrachten ist, sollte\ndie Bussenhöhe im Verhältnis zu dem durch die Erbringung der\nDienstleistung durch die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erzielten Vorteile nicht als vernachlässigbar gering ausfallen.\nDeswegen und unter Berücksichtigung der Anzahl der verspätet gemeldeten Arbeitskräfte sowie der Dauer des Arbeitseinsatzes in der\nSchweiz rechtfertigt es sich, die nach dem von der Amtsleitung genehmigten Bussenkatalog vom 17. August 2005 auf CHF 350.--\nfestgesetzte Busse der Meldestelle zu bestätigen. Die von der\nEinsprecherin beantragte Verwarnung ist als Sanktion gesetzlich\nnicht vorgesehen und damit unzulässig. Nach dem Gesagten ist die\nEinsprache als unbegründet abzuweisen.\n\n115 Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 13 lit. f BVO\n- Gemäss kantonaler Praxis ist die finanzielle Unabhängigkeit (BGE\n124 II 110) nicht gegeben, wenn eine Familie, die vorläufig\naufgenommen ist, von der öffentlichen Hand teilunterstützt wird (E.\n2.2 und 2.3)\n- Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung einzig zum Zweck, dass\nder Jugendliche bei der Lehrstellensuche angeblich bessere Chancen\nhat, ist nicht zulässig (E. 2.4)\n\nAuszug aus dem Entscheid des Rechtsdienstes des Migrationsamts Kanton\nAargau vom 10. August 2005 in Sachen Familie S.\n\nAus den Erwägungen\n\n2.\n2.2 Der Einsprecher hält sich seit Oktober 1997, d.h. seit 7 ¾\nJahren und seine Familie seit August 1999, d.h. seit sechs Jahren in\nder Schweiz auf. Damit erfüllen die beiden ältesten Kinder A. und\nB., welche beide älter als 13 Jahre sind, die zeitlichen Anwesenheitsvoraussetzungen von fünf Jahren. Davon profitieren die übrigen\n532 Verwaltungsbehörden 2005\n\nFamilienmitglieder indirekt, so dass damit die ganze Familie S. die\nzeitlichen Voraussetzungen für eine Härtefallregelung erfüllt. Ausserdem haben sich die Einsprecher bislang nichts zu Schulden kommen\nlassen und sind - soweit dies den Akten zu entnehmen ist - sowohl\nberuflich als auch sozial gut integriert. Diese Ansicht vertritt offensichtlich auch die Sektion, da sie den ablehnenden Entscheid\neinzig auf wirtschaftliche Gründe stützt. Zu prüfen bleibt demnach,\nob die Einsprecher in der Schweiz wirtschaftlich ausreichend gut\nintegriert bzw. finanziell unabhängig sind.\n2.3 Der Einsprecher weist keine Betreibungen oder Verlustscheine auf. Der kantonale Sozialdienst kommt jedoch für die Krankenkassenprämien der Familie S. vollumfänglich auf, was von den\nEinsprechern auch nicht bestritten wird. Somit werden sie zumindest\nteilweise durch die öffentliche Hand unterstützt. Damit erfüllen die\nEinsprecher die Voraussetzung der finanziellen Unabhängigkeit, welche für die Annahme eines Härtefalles gemäss Art. 13 lit. f BVO unerlässlich ist, nicht. Folglich kann offen gelassen werden, wie es sich\nmit den eher knappen Einnahmen der Einsprecher im Vergleich zu\nichren Ausgaben gestützt auf die Richtlinien für die Ausgestaltung\nund Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) konkret verhält.\nAnzufügen bleibt, dass es für eine kinderreiche Familie, die vorläufig\naufgenommen ist, zwar schwierig ist, finanziell vollständig auf eigenen Füssen zu stehen. Allerdings gab es viele kinderreiche Familien,\nnamentlich aus Serbien-Montenegro, die der in der Schweiz mit einer\nJahresaufenthaltsbewilligung lebende und arbeitende Familienvater\nerst nachziehen konnte, nachdem er die finanziellen Voraussetzungen\ngemäss Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO erfüllte. Es geht nicht an und liesse\nsich mit der Rechtsgleichheit auch nicht vereinbaren, wenn die\nEinsprecher diesbezüglich privilegiert behandelt würden. Dies gilt\numso mehr, als mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung\nnunmehr die aktuelle Wohnsitzgemeinde der Einsprecher und nicht\nmehr der Bund für die Bezahlung der Gesundheitskosten aufkommen\nmüsste. Mit einem Zusatzverdienst der Ehefrau ist es schliesslich\nmöglich, wirtschaftlich vollständig auf eigenen Füssen zu stehen.\nDer Einsprecherin wird geraten, im Rahmen ihrer Möglichkeiten\neine Teilzeittätigkeit zu suchen.\n2005 Ausländerrecht 533\n\n"}